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Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen: BÜRGERGEMEINSCHAFT OBERAICHEN e.V. Er wurde am 28 August 1989 im Vereinsregister beim Amtsgericht Nürtingen eingetragen.

(2) Sitz des Vereins ist Leinfelden-Echterdingen, Ortsteil Oberaichen.

 

§ 2 Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

(2) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

(3) Der Verein setzt sich das Ziel, das Interesse der Bürger für die in Absatz 4 dargelegten Aufgaben im Ortsteil Oberaichen zu wecken und konstruktivan der Entwicklung des  Ortsteils mitzuwirken.

(4) Seine Aufgaben erstrecken sich insbesondere auf folgende Bereiche:
1. Wahrung der Interessen des Ortsteils
2. Umweltschutz und Landschaftsschutz
3. Verkehrsfragen allgemein, Verkehrsberuhigungsmaßnahmen
4. Heimat- und Denkmalpflege
5. Kunst und Kultur
6. Veranstaltungen und Vorträge, Ausspracheabende, insbesondere überwichtige Fragen kommunaler Art.

(5) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3 Mittel des Vereins
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 4 Verwaltungsaufgaben
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können folgende Personen werden:
a) Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres (ordentliche Mitgliedschaft)
b) Eheleute sowie deren Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres
Familienmitgliedschaft)
c) juristische Personen , Kaufleute, Einzelfirmen, freiberuflich Tätige sowie sonstige  Gewerbetreibende

(2) Zur Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand zu stellen, welcher das Anerkenntnis der Satzung der Bürgergemeinschaft Oberaichen e.V. enthält. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand entsprechend § 10 Abs 4 und Abs 5 der Satzung. Bei Ablehnung eines Antrags ist eine Begründung nicht erforderlich.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
1. durch freiwilligen Austritt auf den Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist durch Einschreibebrief,
2. durch Ausschluss aus dem Verein.
Ein Mitglied kann durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es den fälligen Vereinsbeitrag trotz zweimaliger Mahnung nicht entrichtet hat. Die zweite Mahnung muss schriftlich unter Hinweis auf die Möglichkeit des Ausschlusses bei nicht fristgerechter Bezahlung erfolgen. Der Nachweis des Zugangs der ersten Mahnung ist nicht erforderlich.
Ein Mitglied kann ferner vom Vorstand aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden.
Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten oder die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten; dem Mitglied ist zuvor rechtliches Gehör zu gewähren. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch Einschreibebrief mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann innerhalb vier Wochen nach Eröffnung beim Vorstand Beschwerde erhoben werden.
3. durch Tod,
4. durch Auflösung der juristischen Person.
5. Die Familienmitgliedschaft endet mit Ende des Kalenderjahres, in dem das 25. Lebensjahr des Kindes vollendet wird und geht ab diesem Zeitpunkt in eine ordentliche Einzelmitgliedschaft über. Bei bestehenden Familienmitgliedschaften endet die Mitgliedschaft der Kinder soweit diese im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung das 25. Lebensjahr bereits vollendet haben.

 

§ 7 Beitragspflicht
(1) Der Verein erhebt zur Aufgabenerfüllung und zur Bestreitung seiner Aufgaben einen jährlichen Mitgliedsbeitrag.

(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Beiträge nach Abs. 1 zu entrichten.

(3) Die Beiträge nach Abs. 1 werden von der Mitgliederversammlung beschlossen und sind mit dem Eintritt zur Zahlung fällig.

(4) Die Mitglieder erklären sich bereit, am Bankeinzugsverfahren teilzunehmen.

(5) Das Nähere regelt die Beitragsordnung

 

§ 8 Vereinsjahr
Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 9 Organe
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung

 

§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, mindestens einem und höchstens zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassierer und mindestens drei, höchstens neun weiteren Vorstandsmitgliedern.

(2) Die Vorstandsmitglieder, der Schriftführer und der Kassierer werden von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

(3) Die Vorstandsmitglieder wählen unter sich den Vorsitzenden und den oder die stellvertretenden Vorsitzenden.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist, darunter der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender. Sind bei Abwesenheit des Vorsitzenden mehrere stellvertretende Vorsitzende anwesend, so wird ein stellvertretender Vorsitzender zum Versammlungsleiter gewählt.

(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters.

(6) Scheidet eines der Vorstandsmitglieder während seiner Amtsperiode aus, so kann der Vorstand das freiwerdende Amt bis zur nächsten Wahl besetzen.

(7) Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung für bestimmte Aufgabenbereiche (siehe § 2 Abs. 4) Ausschüsse einsetzen.

(8) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und mindestens einer und höchstens zwei stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Intern gilt, dass der oder die stellvertretenden Vorsitzenden den Verein nur bei Verhinderung des Vorsitzenden vertreten können.

 

§ 11 Zuständigkeit des Vorstands
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
2. Einberufung der Mitgliederversammlung
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
4. Koordinierung der Tätigkeit der Ausschüsse

(2) Der Vorstand berichtet über seine Tätigkeit der Mitgliederversammlung.

 

§ 12 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich jeweils im ersten Halbjahr statt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung im Amtsblatt der Stadt Leinfelden-Echterdingen bekannt gemacht werden.

(2) Auf Beschluss des Vorstands oder auf begründetes Verlangen von
mindestens einem Drittel der Mitglieder muss innerhalb von sechs Wochen
eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die
1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
2. Entgegennahme des Berichts des Kassierers und der Kassenprüfer
3. Entlastung des Vorstands
4. Wahl der Vorstandsmitglieder
5. Festlegung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
6. Beschlussfassung über Änderung der Satzung
7. Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern in Beschwerdefällen
8. Auflösung des Vereins

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch seinen bzw. einen seiner Stellvertreter, einberufen und geleitet. Über die Mitgliederversammlung ist ebenso wie über Sitzungen des Vorstands eine Niederschrift (Protokoll) anzufertigen und vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

(5) Anträge zur Mitgliederversammlung, ausgenommen Anträge auf Satzungsänderung, sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden schriftlich einzureichen.

(6) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr. Diese gehören dem Vorstand nicht an.

(7) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

(8) Stimmberechtigt und wählbar ist jedes Mitglied über 18 Jahren in allen Ämtern des Vereins.

 

§ 13 Satzungsänderung
(1) Über Anträge auf Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen und in der Tagesordnung aufgeführt sind.

(2) Über Satzungsänderungen einschließlich einer Änderung des Zweckes entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.

 

§ 14 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann in einer Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Auf die beabsichtigte Auflösung muss in der fristgerechten Einladung zu dieser Mitgliederversammlung besonders hingewiesen werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Leinfelden-Echterdingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke oder kirchliche Zwecke im Ortsteil Oberaichen zu verwenden hat.

 

§ 15 Inkrafttreten
Die Satzung des Vereins vom 05.06.1989 wurde in der Mitgliederversammlung des Vereins vom 17.04.2013 geändert und beschlossen und gilt ab 01.01.2014.
*Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche  Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für beiderlei Geschlecht.